Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens
§ 39
§ 39. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach § 33 gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 31, 33 und
34.
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