Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens
§ 39
§ 39. Der Untersuchungsrichter (§ 68 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975) hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach § 31 gefassten Beschluss aufzuheben und gegebenenfalls über die Übergabe zu entscheiden, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 31, 33 und 34. Der Untersuchungsrichter, der über die Wiederaufnahme entscheidet, hat die weiteren Verfügungen in diesem Auslieferungsverfahren zu treffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)