§ 399.
Ein Strafurteil gegen eine Person, die ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Würde bekleidet, ist ihrem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben, sobald es rechtskräftig wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030726
alte Dokumentnummer
N2197524079S
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