§ 399.
Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093499
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