§ 395 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

b) verborgener Gegenstände;

§ 395.

Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigenthümers entdeckt; muß die Anzeige so, wie bey dem Funde überhaupt, gemacht werden.

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