ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 104/2002
§ 395.
Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn. Die Frist beginnt im Fall des § 391 Z 2 mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit der Erstattung der Anzeige (§ 390).
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 104/2002
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40032801
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