§ 38d FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

ABSCHNITT IIb Mutter-Kind-Paß-Bonus

§ 38d.

(1) Aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-Paß-Bonus gewährt.

(2) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 2 000 S. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im § 39e Abs. 1 genannten Verordnung unterzogen wurden.

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