zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001
ABSCHNITT IIb
Mutter-Kind-Paß-Bonus
§ 38d.
(1) Aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-Paß-Bonus gewährt.
(2) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 145,4 €. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im § 39e Abs. 1 genannten Verordnung unterzogen wurden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40019315
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