§ 38d FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001

ABSCHNITT IIb

Mutter-Kind-Paß-Bonus

§ 38d.

(1) Aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-Paß-Bonus gewährt.

(2) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 145,4 €. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im § 39e Abs. 1 genannten Verordnung unterzogen wurden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40019315

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