§ 38 SprG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

7. Hauptstück

Behörden, Verfahren und Befugnisse

1. Abschnitt

Behörden und Verfahren Behörden und Verfahren

§ 38

(1) Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (§§ 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Sicherheitsdirektion in erster Instanz zuständig.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen hat die Sicherheitsdirektion in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden. Über Berufungen gegen Bescheide der Sicherheitsdirektion als erste Instanz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat in den Ländern in letzter Instanz.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.

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