7. Hauptstück
Behörden, Verfahren und Befugnisse
1. Abschnitt
Behörden und Verfahren Behörden und Verfahren
§ 38
(1) Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (§§ 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Landespolizeidirektion in erster Instanz zuständig.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, hat die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden. Über Berufungen gegen Bescheide der Landespolizeidirektion als erste Instanz gemäß Abs. 1 letzter Satz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat in den Ländern in letzter Instanz.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)