zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
§ 38.
Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündliche Zusatzprüfung sind die §§ 34, 35 Abs. 5 bis 8 und § 36 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123152
alte Dokumentnummer
N7199012767J
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