§ 38 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung

§ 38.

Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündliche Zusatzprüfung sind die §§ 34, 35 Abs. 5 bis 8 und § 36 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123152

alte Dokumentnummer

N7199012767J

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