§ 38 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung

§ 38.

Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündliche Zusatzprüfung sind die §§ 34, 35 Abs. 6 bis 8 und § 36 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40087805

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