7. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen Gebühren
§ 38.
(1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.
(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.
(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 33 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.
(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Drittländern allgemein oder für bestimmte Sendungen oder Gruppen von Sendungen aus bestimmten Drittländern nicht oder, unabhängig davon, ob die Sendung kontrolliert wurde oder nicht, nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.
(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgestellt werden.
(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
(9) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Abs. 3 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.
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