§ 38 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2017

7. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Gebühren

§ 38.

(1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013)

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Drittländern allgemein oder für bestimmte Sendungen oder Gruppen von Sendungen aus bestimmten Drittländern nicht oder, unabhängig davon, ob die Sendung kontrolliert wurde oder nicht, nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgestellt werden.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013)

(9) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Abs. 3 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40191928

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