§ 38 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Meßdaten

§ 38.

(1) Jeder Meßnetzbetreiber hat über die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten und daraus abgeleitete Kenngrößen der von ihm betriebenen Meßstellen einen Tagesbericht, einen Monatsbericht und einen Jahresbericht zu veröffentlichen.

(2) Das Umweltbundesamt hat über diese Meßdaten und daraus abgeleitete Kenngrößen zusätzlich einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 einen länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.

(3) Alle Werte sind in derselben Einheit wie der Grenz- oder Zielwert gemäß den Anlagen 1 bis 3 IG-L anzugeben.

Schlagworte

Grenzwert

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142565

alte Dokumentnummer

N8199855017L

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