Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Meßdaten
§ 38.
(1) Jeder Meßnetzbetreiber hat über die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten und daraus abgeleitete Kenngrößen der von ihm betriebenen Meßstellen einen Tagesbericht, einen Monatsbericht und einen Jahresbericht zu veröffentlichen.
(2) Das Umweltbundesamt hat über diese Meßdaten und daraus abgeleitete Kenngrößen zusätzlich einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 einen länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.
(3) Alle Werte sind in derselben Einheit wie der Grenz- oder Zielwert gemäß den Anlagen 1 bis 3 IG-L anzugeben.
Schlagworte
Grenzwert
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142565
alte Dokumentnummer
N8199855017L
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