Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Meßdaten
§ 38.
(1) Jeder Messnetzbetreiber hat über die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmessgeräten und die daraus abgeleiteten Kennwerte der von ihm betriebenen Messstellen einen Tagesbericht, einen Monatsbericht und einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Über die Messdaten von PM tief 10 ist, wenn diese mittels gravimetrischer Methode erhoben wurden, ein Monatsbericht und ein Jahresbericht zu veröffentlichen.
(2) Das Umweltbundesamt hat über diese Messdaten und die daraus abgeleiteten Kennwerte zusätzlich einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 einen länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.
(3) Alle Werte sind in derselben Einheit wie der Grenz- oder Zielwert gemäß den Anlagen 1 bis 3 IG-L anzugeben.
(4) Das Umweltbundesamt hat der Öffentlichkeit laufend aktuelle Informationen über die Konzentrationen der gemessenen Schadstoffe im Internet zur Verfügung zu stellen. Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid und PM tief 10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten ermittelt wird, ist die Information mindestens einmal täglich zu aktualisieren. Informationen über PM tief 10, sofern diese Größe gravimetrisch bestimmt wird, sind monatlich zu aktualisieren, über Benzol, Blei im PM tief 10 und PM tief 2,5 alle drei Monate.
Schlagworte
Grenzwert
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024236
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