zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996
§ 38.
(1) Wer Geburtenbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095429
alte Dokumentnummer
N6196723143L
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