§ 38 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996

§ 38.

(1) Wer Geburtenbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095429

alte Dokumentnummer

N6196723143L

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