zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001
§ 38.
(1) Wer eine Kleinkindbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 360 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40019314
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