§ 37a PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 37a

(1) § 37a.Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

  1. 1. gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder
  2. 2. gemäß den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, entsendet sind,

    sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären.

(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder - wenn die Verwendung im Ausland erfolgt - unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

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