§ 37a PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 37a.

(1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

  1. 1. gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder
  2. 2. gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind,

(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder - wenn die Verwendung im Ausland erfolgt - unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.

Schlagworte

Dienstpost

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12116649

alte Dokumentnummer

N6199956395L

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