Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für
Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 37
(1) § 37.Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt, Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von mehr als 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß §§ 32 und 36 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Wenn der Bewerber einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt, hat er bei der praktischen Prüfung nur die in § 28 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auszuführen.
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