§ 37 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2007

Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für

Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 37

(1) § 37.Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt, Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein. Die Hälfte der erforderlichen Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 35 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.

(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von mehr als 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.

(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jedes Musters, auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen. Die für die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten erforderliche Flugzeit kann durch einen einwandfreien Überprüfungsflug, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung für das betreffende Muster gegenüber einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bestimmten entsprechend qualifizierten Sachverständigen unter Anwendung der Bestimmung des § 35 nachgewiesen wurde, ersetzt werden.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß §§ 32 und 36 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

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