§ 37
(1) § 37.Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach Leistung des Zivildienstes bei der Zivildienstoberkommission in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (Außerordentliche Beschwerde).
(2) Die Zivildienstoberkommission hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Sie kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 44)
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