§ 37
(1) § 37.Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach Leistung des Zivildienstes beim
Zivildienstrat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (Außerordentliche Beschwerde).
(2) Der Zivildienstrat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Sie kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.
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