§ 37 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Dienstzeit der Präsenzdienstpflichtigen

§ 37.

(1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenzdienstes im Bundesheer Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind.

(2) In die Dienstzeit werden nicht eingerechnet:

  1. 1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem auf ein solches Entweichen oder auf den Beginn eines solchen Fernbleibens folgenden Tag bis einschließlich des Tages, an dem sich der Wehrpflichtige selbst stellt oder aufgegriffen wird,
  2. 2. die Zeit, während der sich ein Wehrpflichtiger durch listige Umtriebe, durch Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls, durch Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder durch grobe Täuschung dem Dienst entzogen hat,
  3. 3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung,
  4. 4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten und
  5. 5. die Zeit einer Dienstenthebung mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522.

Schlagworte

BGBl. Nr. 522/1994

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12064894

alte Dokumentnummer

N4199439483J

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