Dienstzeit der Präsenzdienstpflichtigen
§ 37.
(1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenzdienstes im Bundesheer Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind.
(2) In die Dienstzeit werden nicht eingerechnet:
- 1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem auf ein solches Entweichen oder auf den Beginn eines solchen Fernbleibens folgenden Tag bis einschließlich des Tages, an dem sich der Wehrpflichtige selbst stellt oder aufgegriffen wird,
- 2. die Zeit, während der sich ein Wehrpflichtiger durch listige Umtriebe, durch Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls, durch Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder durch grobe Täuschung dem Dienst entzogen hat,
- 3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung,
- 4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten und
- 5. die Zeit einer Dienstenthebung mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522.
Schlagworte
BGBl. Nr. 522/1994
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12064894
alte Dokumentnummer
N4199439483J
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