§ 37 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Dienstzeit

§ 37.

(1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

  1. 1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,
  2. 2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
  1. a) listige Umtriebe oder
  2. b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
  3. c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
  4. d) grobe Täuschung,
  1. 3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522,
  2. 4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,
  3. 5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 und
  4. 6. im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221.

Schlagworte

BGBl. Nr. 522/1994, Präsenzdienst, BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12067065

alte Dokumentnummer

N4199851104L

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