Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
§ 37
(1) § 37.Auf Dienstverträge, die von Universitätseinrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(2) Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:
- 1. Forschungstätigkeit (Forschungsassistent);
- 2. wissenschaftliche Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
- 3. technische bzw. administrative Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
- 4. begleitende Betreuung von Studierenden;
- 5. Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen;
- 6. Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
- 7. Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb;
- 8. die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.
(3) Der Senat kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb oder der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.
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