Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
§ 37.
(1) Auf Dienstverträge, die von Universitätseinrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(2) Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:
- 1. Forschungstätigkeit (Forschungsassistent);
- 2. wissenschaftliche Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
- 3. technische bzw. administrative Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
- 4. begleitende Betreuung von Studierenden;
- 5. Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;
- 6. Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
- 7. Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb;
- 8. ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Funktion der Universitätseinrichtung als Teil einer öffentlichen Krankenanstalt und im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.
(3) Der Senat kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb oder der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Schlagworte
Forschungsbetrieb, Leitungsbetrieb, Planungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR40016572
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