Insolvenz
§ 37.
(1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden.
(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur gestellt werden. § 70 der Konkursordnung ist anzuwenden.
(4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Konkursordnung).
(5) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076940
alte Dokumentnummer
N5199011928J
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