§ 37 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Insolvenz

§ 37.

(1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden.

(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Konkursordnung ist anzuwenden.

(4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Konkursordnung).

(5) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40020999

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