§ 37
(1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.
(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
(3) Personen, die weder Abgeordnete noch nach §§ 18 Abs. 1 beziehungsweise 20 Abs. 1 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung oder Präsidenten des Rechnungshofes anwesend sein.
(4) Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung mit Ausschluß aller Personen abhalten, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß §§ 18 Abs. 1 beziehungsweise 20 Abs. 1 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.
(5) Die Ausschüsse können beschließen, daß und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden Sitzung nicht stimmberechtigt sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.
(7) Auf Sitzungen der Unterausschüsse finden die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Beiziehung von Experten, Vertraulichkeit der Beratungen
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12011648
alte Dokumentnummer
N11986148600
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)