§ 37.
(1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.
(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 beizuziehen.
(3a) Sollte ein Ausschuß, dem ein Volksbegehren zugewiesen wurde, eine Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung des Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen abhalten, so finden diese öffentlich im Sinne des § 28b Abs. 2 statt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.
(4) Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.
(5) Personen, die weder gemäß Abs. 1 bis 4 noch nach §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.
(6) Jeder Ausschuß kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.
(7) Die Ausschüsse können beschließen, daß und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuß weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden Sitzung nicht stimmberechtigt sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.
(9) Die Ausschüsse können bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen beschließen, die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen öffentlich im Sinne des § 28b Abs. 2 abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.
Schlagworte
Beiziehung von Experten, Vertraulichkeit der Beratungen, Tonaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12017124
alte Dokumentnummer
N1199855237L
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