Nutzung von Gutschriften für die Handelsperiode von 2013 bis 2020
§ 37.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 39 können Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber in der Handelsperiode 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 nutzen:
- 1. zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen, sofern die Umwandlung dieser Gutschriften in Emissionszertifikate gemäß § 40 bis spätestens 28. Februar 2015 beantragt wird,
- 2. zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus vor dem 1. Jänner 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013,
- 3. zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen aus neuen Projekten, die ab dem 1. Jänner 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden, und
- 4. Gutschriften gemäß § 39 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132390
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