§ 37 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

Nutzung von Gutschriften für die Handelsperiode von 2013 bis 2020

§ 37.

Unbeschadet der Bestimmungen des § 39 können Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber in der Handelsperiode 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 nutzen:

  1. 1. zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen, sofern die Umwandlung dieser Gutschriften in Emissionszertifikate gemäß § 40 bis spätestens 28. Februar 2015 beantragt wird,
  2. 2. zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus vor dem 1. Jänner 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013,
  3. 3. zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen aus neuen Projekten, die ab dem 1. Jänner 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden, und
  4. 4. Gutschriften gemäß § 39 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132390

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