§ 37 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Nutzung von Gutschriften

§ 37.

Unbeschadet der Bestimmungen des § 39 können Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, in den Jahren 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 nutzen:

  1. 1. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen, sofern die Umwandlung dieser Gutschriften in Emissionszertifikate bis spätestens 31. März 2015 im Register beantragt wird,
  2. 2. zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus vor dem 1. Jänner 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013,
  3. 3. zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen aus neuen Projekten, die ab dem 1. Jänner 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden, und
  4. 4. Gutschriften gemäß § 39 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228793

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