7. Abschnitt
Rechtsstellung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung
befaßten Personen und Institutionen
Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme
§ 37.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
(2) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.
(6) Auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen nach § 106a des Universitäts-Organisationsgesetzes, § 14b des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und § 25a des Akademie-Organisationsgesetzes sind die Abs. 3 und 5, auf die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise die Abs. 2 und 5 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR12106965
alte Dokumentnummer
N6199326141J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)