7. Abschnitt
Rechtsstellung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßten Personen und Institutionen Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme
§ 37.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
(2) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.
(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
- 1. Gleichbehandlung und Frauenförderung,
- 2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
- 3. Organisationsrecht und
- 4. Reden und Verhandeln.
(6) Auf die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Arbeitskreise nach § 20 Z 6 sind die Abs. 3 und 5 anzuwenden. Die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde auch nicht in ihrem beruflichen Fortkommen, insbesondere bei der Weiterbeschäftigung in einem befristeten Rechtsverhältnis oder bei der Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis, benachteiligt werden.
(7) Die Absicht des zuständigen Universitätsorgans, ein in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis oder befristeten Dienstverhältnis zum Bund stehendes Mitglied eines Arbeitskreises nicht mehr weiterbeschäftigen zu wollen, ist dem zuständigen Arbeitskreis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der derzeitigen Beschäftigung schriftlich mitzuteilen. Die Absicht ist zu begründen, wenn die Weiterbeschäftigung gesetzlich zulässig wäre, Bedarf dafür besteht, die budgetäre Bedeckbarkeit gegeben ist und, wenn dafür eine Planstelle erforderlich ist, diese zur Verfügung steht.
(8) Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis zur oder zum Vorsitzenden eines Arbeitskreises nach § 20 Z 6 gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Vorsitzende oder Vorsitzender des Arbeitskreises, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(9) Abs. 8 gilt für Vertragsassistentinnen und -assistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im § 52 Abs. 4 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf und § 51 Abs. 3 Z 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht entgegensteht.
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 86/1948
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR12116414
alte Dokumentnummer
N6199914279O
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