Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen
§ 37.
(1) Bis 31. Mai 2021 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Bewilligung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen werden. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.
(2) Eine Ausbildung in dem im Absatz 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2021 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 1 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.
Schlagworte
Kinderpsychiatrie
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40170866
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