§ 37 ÄAO 2015

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2021

Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen

§ 37.

(1) Bis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung im Sonderfach Gerichtsmedizin, im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie im Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Bewilligung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen werden.

(2) Eine Ausbildung in dem im Absatz 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 1 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40231417

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