§ 379 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Anhängige Verfahren

§ 379

§ 379. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19. Für die folgenden Verfahren, die nach den angeführten Bestimmungen in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 eingeleitet wurden, gilt die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002 neu geschaffene Rechtslage:

  1. 1. Verfahren zur Gleichstellung mit Inländern gemäß § 14 Abs. 2,
  2. 2. Vefahren zur Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 2 und 3,
  3. 3. Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 und 4. Verfahren betreffend die Zulassung zu einer Meisterprüfung oder

    sonstigen Befähigungsprüfung.

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