§ 379 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2017

Anhängige Verfahren

§ 379.

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 anhängige Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Verfahren gemäß § 18 Abs. 6 GewO 1994 sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Entziehungsverfahren, die auf Sachverhalten beruhen, die nach der neuen Rechtslage einen Endigungstatbestand gemäß § 85 Z 2 bilden, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Verfahren gemäß den §§ 373c, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(5) § 356 Abs. 1, § 356a Abs. 1 und§ 359b Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 85/2012 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.

(6) Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 79 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 anhängige Verfahren gemäß den §§ 373a, 373c, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(7) Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 anhängige Verfahren betreffend die Anmeldung von in § 94 Z 1, 12, 17, 44, 53, 57, und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2016 genannten Gewerben und betreffend die Anmeldung von in § 162 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 genannten Gewerben sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(8) Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Erdbau gelten ab dem gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau.

(9) Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Betonbohren und -schneiden gelten ab dem gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden.

Schlagworte

Betonschneiden

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194327

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