§ 373f GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

§ 373f.

(1) Die im § 258 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien.

(2) Die im § 183 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 178 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082652

alte Dokumentnummer

N5199434914J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)