Abs. 1 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist. (vgl. § 382 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 314/1994)
§ 373f
(1) § 373f.Die in den §§ 129 Abs. 1 und 258 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien.
(2) Die im § 183 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 178 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.
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