§ 373b StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

§ 373b.

Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20a StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daß seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030697

alte Dokumentnummer

N2197524050S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)