§ 373b.
Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daß seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12039119
alte Dokumentnummer
N2199660279J
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