§ 371a GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 371a

§ 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats, mit dem ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben wird, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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