§ 371a GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2004

§ 371a.

Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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