§ 371 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Siebenter Titel.

Beweis durch Vernehmung der Parteien.

§ 371

§ 371. Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

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