§ 371 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Siebenter Titel.

Beweis durch Vernehmung der Parteien.

§ 371

(1) § 371.Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

(2) Kann einer Partei, die durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, eine Ladung zu ihrer Einvernahme an der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden, so können alle weiteren Ladungen zu Handen des Vertreters erfolgen.

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