§ 370.
(1) Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt (§ 40), so sind Geld- und Arreststrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen.
(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt (§ 39), so sind Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47 hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
Schlagworte
Geldstrafe
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070359
alte Dokumentnummer
N5197418758S
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