Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
§ 370.
(1) Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen.
(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47 hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080771
alte Dokumentnummer
N5199324988J
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